Windenergieanlagen „Stop“
Windenergieanlagen sind Geschäftsmodelle, den Quatsch mit der Energiewende glauben selbst die Politiker nicht, es steht aber auf dem Zettel für die Verkäufer, also wird das ständig in den Medien rauf und runter geduddelt. Die Energiewende ist ein Geschäftsmodel zu Lasten der Energieverbraucher.
Es geht ums Geld und wer dafür haftet. Wer haftet, der zahlt auch für die Projekte und zwar nicht nur über die Fördermittel und Subventionen sondern auch für die Schäden an der Gesundheit und der Umwelt.
Wie ist die Haftungsfrage zu gestalten?
Grundsätzlich haftet der Bürger (Bürge), das ist akzeptierbar, solange es die Willensentscheidung des Bürger ist, haften zu wollen.
Wenn der Einwohner berechtigte Forderungen hat, um das Risiko der Haftung für Gesundheit, seine Umwelt und seine finanzielle Belastung für die Gemeinde und sich selbst, durch über den Landkreis durchgedrückte Projekte zu prüfen und einschätzen zu können, liegt es an den Einwohnern selbst, diese wahrzunehmen. Delegieren die Einwohnern die Entscheidung in den politischen Kreis der Mandatsträger, haben sie deren Entscheidung zu übernehmen und in der Regel haftet der Einwohner in allen Konsequenzen aus dem Betrieb der Projekt, unmittelbar und in Zukunft.
Stellt der Einwohner fest, das berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Unversehrtheit oder der Umweltverträglichkeit oder eine wirtschaftliche Schädigung durch die Nutzungsänderung, den Bau und/oder dem Betrieb der Projekte zu erwarten sind, sind diese zu formulieren und dem Bürgermeister zur fristgerechten Klärung weiterzuleiten. In den Anschreiben an den Bürgermeister wird darauf geachtet, das die Form mit, zuerst der Familienname und dann der , Vorname eingehalten werden. Damit verschiebt sich die Haftung auf den Bürgermeister, der mit seiner Unterschrift, wie als Geschäftsführer einer Firma die persönliche Haftungsübernahme für das Risiko übernimmt.
wohnort ist nicht der wohnsitz ist nicht die wohnhaft
wohnsitz = natürliche person
wohnhaft = juristische person (meldeobligation)
wohnort = allgemeinheit (wirtschaftsfreie zone)
Der Bürgermeister ist mittlerweile überwiegend ein ehrenamtlicher Bürgermeister. Ohne jetzt den persönlichen Einsatz schmälern zu wollen, juristisch gesehen ist der ehrenamtliche Bürgermeister nur der Platzhalter für den Amtsleiter, der als Wachhund der Verwaltung dafür sorgt, das der ehrenamtliche BM in der Spur bleibt. Das ist die Folge des gesteuerten Auflösungsprozesses in den Gemeinden.
Da der BM selbstverständlich kein Interesse daran hat, ein Haftungsrisiko zu seinen Lasten auf sich zu nehmen, wird der BM die Klärung der berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Unversehrtheit oder der Umweltverträglichkeit in dem Projekt an den Landrat weiterleiten. Ab dem Moment beginnt der eigentliche Spaß, den der Landrat drückt die Vorgabe zur Projektumsetzung mit aller Macht des Verwaltungsapparates durch, auch gegen den Willen der Einwohner und des Bürgermeisters. Der Landrat nutzt dabei den Bürgermeisters als Puffer und verbucht den BM als Kollateralschaden wenn dieser dem Druck nicht standhält. Es ist also wichtig, sich darüber im klaren zusein, das die verschiedenen Eskalationsstufen berücksichtigt werden müssen, wenn die Einwohner erfolgreich sich dem Geschäftsmodel „Vogelschredder“ widersetzen wollen.
Der Bürgermeister hat die etwas unerquickliche Lage zwischen den Stühlen zu sitzen oder anders gesehen, der BM ist der Vermittler zwischen Bürgerinteressen und Kreisinteressen. Der BM hat sich aber klar zu positionieren, entweder für die Gemeinde oder als Büttel des Landrates da zu sein. Für die Einwohner gilt es, das dem BM in Kooperation und aktiver Mitwirkung auch der Rücken gestärkt wird, so dass der BM auch durchsetzungsfähig auftreten kann. Wird dieser Umstand berücksichtigt, hat der Landrat die Haftung zu übernehmen bzw. diese weiter in Richtung Lobbyist zu verschieben … da eine Haftung oberhalb des Landrates nie vorgesehen ist, weil dann kein Geschäft mehr zu machen ist, wird das Projekt eingestellt und nicht realisiert. Die Lobbyisten ziehen weiter und versuchen es in der nächsten Gemeinde die nicht so stark aufgestellt ist.
Welche Risiken und Schäden entstehen durch den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen?
3. Der Rückbau der Winenergieanlagen
Die Theorie des zugesagten Rückbaues von Windenergieanlagen …
„1.3. Absicherung der Rückbauverpflichtung
Gemäß § 35 Abs. 5 S. 3 BauGB soll die Baugenehmigungsbehörde die Einhaltung der Rückbauverpflichtung durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise sicherstellen. Die Baugenehmigungsbehörde soll also die Erteilung der Genehmigung von einem geeigneten Mittel abhängig machen, das die Finanzierung der Rückbaukosten gewährleisten soll. Neben der Baulast gelten als weitere Sicherungsmittel:
die selbstschuldnerische Bank- oder Konzernbürgschaft,
die Hinterlegung der Sicherheitsleistung in Geld (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 C 5.11),
die Verpfändung von Gegenständen oder Rechten,
ein Festgeldkonto, dessen Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate beträgt und das durch die Behörde gekündigt werden kann,
der Abschluss von entsprechenden Ausfallversicherungen.
Wichtig bei der Auswahl des Sicherungsmittels sind seine Insolvenzfestigkeit und der unbedingte Zugriff der Behörde, insbesondere im Fall eines Betreiberwechsels. Dabei genügt die Vorlage eines Sicherungsmittels. Die Forderung nach mindestens zwei Sicherungsmitteln ist abzulehnen. „ Quelle: Bundesverband Windenergie
Die Insolvenzfestigkeit einer Sicherheitsleistung wird durch Rückversicherer bestimmt, fällt dieser Rückversicherer aus, trägt die Gemeinde die Kosten für den Rückbau.
Die Hinterlegung der Sicherheitsleistung in Geld ist die „sicherste“ Option, damit der vollständige Kostenumfang vorab zugriffsfähig für die Gemeinde gesichert ist und politische wie wirtschaftliche Risiken nicht zu Lasten der Gemeinde geführt werden können.
z.B. Die plötzlich & unerwartete Änderung der Rechtsauslegung durch die Verwaltung.
„Landesamt hat andere Rechtsauffassung

Für Martin Schmidt, Pressesprecher des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) in Schleswig-Holstein, ist der Rückbau gesetzmäßig erfolgt.
Vielleicht kann das aber Martin Schmidt. Er ist Pressesprecher des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), der zuständigen Naturschutzbehörde in Schleswig-Holstein. Dass Fundamente großflächig im Boden verbleiben, sieht er nicht als Problem. „Also bisherige Rechtsauffassung ist, dass, je nach Gegebenheit – das ist ja unterschiedlich geregelt, auch von uns – ein Rückbau bis mindestens einen Meter unter Flur durchaus reicht„, sagt Schmidt.
„Passus genüge getan“
Wie kann man zu einer anderen Rechtsauffassung kommen als zu der, die im Baugesetzbuch steht? Schmidt erklärt: „Der Rückbau ist aus unserer Sicht damit erfolgt, dass die Bodeneigenschaften weitgehend wieder hergestellt sind. Das sind sie mit einem Meter Bodenauflage. Es kann darauf wieder landwirtschaftlich gewirtschaftet werden. Und damit ist diesem Passus genüge getan.“ Quelle: NDR
Verpflichtungserklärung für den Rückbau
„Die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist zwingend vorgeschrieben. Die Art der Sicherstellung, dass die Verpflichtung auch erfüllt wird, bleibt hingegen offen. Es handelt sich insoweit nur um eine Sollvorschrift.
Es bleibt unklar, inwieweit Bodenversiegelungen zwingend zu beseitigen sind. “ Quelle: Meyer und Greve
„Bericht des Landesrechnungshofs
Abbau von Windrädern in RLP könnte Steuerzahler Millionen kosten
Der Landesrechnungshof bemängelt, Betreiber von Windkraftanlagen würden oft deren Abbau nicht ausreichend sicherstellen. Für den Steuerzahler könnten Kosten in Millionenhöhe anfallen.“ Quelle. SWR
Deutscher Bundestag / Wissenschaftlicher Dienst
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