Fehlurteil? – BGH entlastet Ärzte: Keine private Haftung für Corona-Impfschäden bis 2023

Der Corona-Wahnsinn wird im Nebel kognitiver Dissonanz weiter getrieben bis keiner mehr die Spritze verlangt oder bis keiner mehr lebt, der die Spritze haben wollen würde.

Eugenik als idiologische Vorgabe „staatlicher“ Institutionen.

Lange Nacht des Impfens – Eine Initiative des BVVA e.V.

Bundesverband der Versorgungsapotheker e.V. (BVVA)


BGH entlastet Ärzte: Keine private Haftung für Corona-Impfschäden bis 2023
(Karlsruhe, 9. Oktober 2025)

„Der Bundesgerichtshof (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025185.html) hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt: Für Schäden durch sog. Corona-„Impfungen“ bis zum 7. April 2023 haftet der behandelnde Arzt nicht privat. Es kommt gemäß Art. 34 Satz 1 GG nur eine Amtshaftung des Staates in Betracht.

Der III. Zivilsenat wies die Revision eines Patienten zurück, der seine Hausärztin für eine sog. Corona-„Impfung“ im Dezember 2021 haftbar machen wollte. Der Kläger, der nach der dritten Dosis eine schwere Herzkrankheit und berufliche Einschränkungen erlitt, forderte rund 800.000 Euro Schmerzensgeld. Er sah in der Impfung und mangelnder Aufklärung den Grund für seine Leiden.

Doch der BGH folgte den Vorinstanzen: Die Impfungen waren Teil der staatlichen Pandemie-Bekämpfung und fielen unter die Corona-Impfverordnung. Ärzte handelten als „Werkzeuge“ des Staates mit engem Entscheidungsspielraum – von Aufklärung bis Nachsorge streng vorgeschrieben.“

Kommentar eines Anwaltskollegen zum obigen Urteil des BGH:
„Die Begründung des BGH KANN nicht richtig sein, denn die angebliche Hoheitlichkeit hätte im Aufklärungsbogen stehen müssen, da sie sich nicht unmittelbar für den Patienten im Arztzimmer erschlossen hat. Zudem ist die in Bezug genommene ImpfVO eine Verwaltungsregelung, kein Gesetz. Sie begründete nur einen Anspruch, regelte aber nichts im Arzt-Patienten-Verhältnis. Der Aufklärungsbogen ist von einer privaten GmbH gestaltet worden, nicht vom Staat selbst. Außerdem lässt der BGH die §§ 630 c ff. BGB außer Acht, denn dann lag auch kein Behandlungsverhältnis vor. Besser, der Arzthaftungssenat des BGH hätte sich damit beschäftigt, das wäre der 6. Senat.“

Quelle: HAINTZ.Media

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