Antrag der Einwohner einer Gemeinde (Einwohnerantrag)

Wann ist die Ortsgemeinde offiziell eine Bundesgemeinde und WIE und durch WEN werden die staatlichen Bundesmittel bereit gestellt?

Sobald die Einwohner der Ortsgemeinde für das eigene Ortsgebiet die völkerrechtliche und international anerkannte Friedenskenzeichnung gesetzlich über den Einwohnerantrag herbeiführt und die Grenzsteinsetzung für die neue Liegenschaft mit Grundstücksverwaltung eingerichtet haben, ist die Ortsgemeinde als „Bundesgemeinde“ deklariert und hat Anspruchsberechtigung auf bundesstaatliche Fördermittel. Die Zuständigkeit der Abwicklung und Bereitstellung staatlicher Bundesmittel an die Bundesgemeinde über die örtliche Kämmerei liegt bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

Die Verknüpfung des Gemeindegebietes der Ortsgemeinde mit dem Bundesgebiet macht die Bundesanstalt zum gesetzlich beauftragen Beteiligten unter Anwendung des Raumordnungsgesetzes.

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Die Aufgaben der BImA

sind so facettenreich wie ihre Immobilien – zu unseren heutigen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Ein ressortübergreifendes, einheitliches Immobilienmanagement innerhalb der Bundesverwaltung: zu diesem Zweck hat die BImA bis 2013 schrittweise das Eigentum an nahezu allen inländischen Dienstliegenschaften der Bundesressorts (ca. 5.100 Immobilien) übernommen. Die Liegenschaften werden den Ressorts gegen Zahlung ortsüblicher Mieten zur Verfügung gestellt
  • Deckung des Grundstücks- und Raumbedarfs für Bundeszwecke durch darlehensfinanzierten Neubau, Kauf, Anmietung oder öffentlich private Partnerschaftsmodelle (ÖPP)
  • Verwaltung und wirtschaftliche Verwertung von Grundstücken, die für Zwecke des Bundes nicht mehr benötigt werden
  • Vermietung und Verpachtung eigener Wohnungen und Grundstücke
  • Forstliche Dienstleistungen einschließlich forstlicher Bewirtschaftung und naturschutzfachlicher Betreuung des Liegenschaftsvermögens des Bundes
  • Nachhaltige ökologische Nutzung und Pflege von Wald-, Freiflächen- und sogenannte Problemliegenschaften des Bundes sowie forstliche und  naturschutzfachliche Dienstleistungen für Bundeseinrichtungen

Weitere Aufgaben sind unter anderem:

  • die Wahrnehmung der Grundstücksinteressen der Gaststreitkräfte im Rahmen des NATO-Truppenstatuts einschließlich der Abgeltung von Restwerten und Schäden
  • die Wohnungsfürsorge für Bundesbedienstete
  • die Wahrnehmung der forstlichen und landwirtschaftlichen Richtlinienkompetenz in der Wertermittlung für den Bund“

Die bundesstaatlichen Fördermittel für die Bundesgemeinde finanzieren nach dem ROG § 2 (2) (3):

– Ausbau und Erweiterung der Gemeinde.

– Sanierung, Modernisierung, Neubau und Bebauung von öffentlichen und privaten Immobilien und Grundstücken (z.B. Rathaus, Kindergarten, Hallenbad, Sporthalle, Schulgebäuden, Parkanlagen, Straßen, Gehwege, sogar privat gehörende, genutzte und bewohnte Einfamilienhäuser oder Gewerbeobjekte).

– kulturelle und kommerzielle Partnerschaften mit anderen Gemeinden, Kommunen oder Städten.

– die Daseinsvorsorge zum Wohle der Allgemeinheit.

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