Antrag der Einwohner einer Gemeinde (Einwohnerantrag)

Wie wird aus der Landesgemeinde eine Bundesgemeinde?

Der Gesetzgeber ermöglicht im Subsidiaritätsrecht der Gemeinden die Selbstverwaltung der Gemeinden im Rahmen der Gesetze, darunter fällt auch die Beflaggung, die Wappen und die Kennzeichnung der Gemeinde. Die Beflaggung kennzeichnet den jeweiligen Rechtskreis, darunter fällt auch das Kennzeichen „D“.

Das Kennzeichen „D“ steht für das „Deutsche Reich“, dessen Rechtsnachfolger die „Bundesrepublik Deutschland“ ist. Das „Deutsche Reich 1871“ jetzt „Bundesrepublik Deutschland“ ist der wertebringende Faktor auf der buchhalterischen Ebene, d. h. das Sondervermögen und die Kollateralwerte und die Bundesmittel stehen unmittelbar mit dem Kennzeichen „D“ in Verbindung.

Um als Ortsgemeinde direkt staatliche Bundesmittel,als selbsbestimmte Bundesgemeinde zu erhalten können die Einwohner (Legislative) im Kollektiv gesetzliche Schritte vollziehen (z.B. Einwohnerantrag stellen) und bestimmte Maßnahmen beschließen, welche an den Gemeinderat (Executive) zur fristgerechten Durchsetzung übertragen werden.

Wie kann die Ortsgemeinde nach GRUNDGESETZ Artikel 28 der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND eine sich selbst verwaltende Bundesgemeinde werden und bundesstaaliche Fördermittel erhalten?

Der Einwohnerantrag (oder die Gemeindeversammlung) ist die Legislative (bestimmende/gesetzgebende Gewalt). Der Gemeinderat ist die Executive (ausführende Gewalt) der Gemeinde. Die Einwohner (Legislative) beauftragen über den Einwohnerantrag den Gemeinderat (Executive) mit der Durchsetzung eines Beschlusses.

Einwohnerantrag

Daraus ergibt sich mit der korrekten völkerrechtlichen Kennzeichnung der Anspruch und Bezug der Bundesmittel für die Gemeinde. Die aktuelle Kennzeichnung der Gemeinden weist die Kreiszugehörigkeit, zum Rechtskreis des Landkreises aus und damit die Abgabenpflicht der Gemeinde an den Landkreis. Das führt dazu, das die Gemeinden immer mehr in den Schuldenverwaltung abgleiten und mit der Zahlungsunfähigkeit ihre Selbstverwaltung aufgeben müssen.

Mit der Grenzsteinsetzung zur Erschaffung einer neuen Liegenschaft wird die Gemeinde als schutzbedürftiges Friedensgebiet an das Bundesgebiet angeschlossen und erhält zur Friedenserhaltung bundesstaatliche Fördergelder. Gemäß dem Artikel 28 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland kann die Gemeinde die örtlichen Angelegenheiten als selbstverwaltende Bundesgemeinde in eigener Verantwortung regeln.

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