Antrag der Einwohner einer Gemeinde (Einwohnerantrag)

Es geht um die Sondervermögen, die Kollateralwerte, das Erbe oder die Rendite.

Das Sondervermögen gehört zu den Bundesmitteln, weil die früheren Rechte von vor 1900 im Bundesrecht aufgegangen sind. Damit sind die Kollateralwerte auch Bundesmittel, die über den entsprechenden Rechtskreis zu nutzen sind. Der Einwohnerantrag zielt darauf ab, die Gemeinde mit der Ortschaft mit der Bundesebene zu verbinden, so dass die Bundesmittel in die Gemeinde fließen können. Haben die Einwohner, der Gemeinderat, der Bürgermeister und der Kämmerer die Maßnahmen zur Implementierung der Gemeinde auf Bundesebene durchgeführt, kann die Frankfurter Sparkasse zusammen mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Gemeinde mit dem Sondervermögen begüten.


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Die Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland sind Landesgemeinden oder Kreisgemeinden, dem Kreis (Landrat. Kreisratsamt) angehörig und deshalb gegenüber dem Kreis Abgaben- und Steuerpflichtig.

Wieso erleidet die Gemeinde einen finanziellen Engpass und ist wirtschaftlich kaum handlungsfähig?

Bundesministerium für Finanzen

„Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich den Ländern zugeordnet. Diese regeln das kommunale Haushaltsrecht und tragen die Verantwortung für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen. Trotz der verfassungsrechtlichen Finanzverantwortung der Länder für ihre Kommunen unterstützt der Bund in erheblichem Umfang die Kommunen bei der Finanzierung ihrer Aufgaben.

Dem Bund stehen hierfür nach dem Grundgesetz nur begrenzte Finanzierungswege (Beteiligung an Geldleistungsgesetzen, Finanzhilfen, Gemeinschaftsaufgaben) zur Verfügung, die er in erheblichem Maße ausschöpft. Neben diesen Bundesmitteln werden für die Erfüllung konkreter Aufgaben Länder und ihre Gemeinden pauschal im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung entlastet, in dem der Bund zu Gunsten der Länder auf Umsatzsteueranteile verzichtet.

In den vergangenen Krisenjahren hat der Bund aufgrund seiner gesamtwirtschaftlichen Verantwortung seine Unterstützungsleistungen für die Kommunen ausgeweitet […] Trotz des eigenen Konsolidierungsbedarfs in diversen Politikfeldern setzt der Bund im Jahr 2024 und den folgenden Jahren seine Unterstützungsleistungen zugunsten der Kommunen auf hohem Niveau fort.“ Quelle: BmF

Der Bund verwaltet das Vermögen der Gemeinden/Kollateralwerte/Rendite der Einwohner über die Länder/Landkreise an die Gemeinden. Während die Gemeinden also bei den Landkreisen, um Almosen betteln müssen, wurde der unproduktive Verwaltungsteile der BRD-Verwaltung immer weiter ausgebaut, der durch das Vermögen der Gemeinden finanziert wurde. In der Endphase der Gemeindeübernahme wird im Zuge der Digitalisierung dieser „Wasserkopf“ überflüssig, entsorgt und zentralisiert.

Die Kontrolle über den Lebensraum in den Gemeinden (Subsidiarität / Selbstverwaltung) wird den Einwohnern sukzessive entzogen.  


Warum soll aus der „Landesgemeinde“ eine „Bundesgemeinde“ werden?

Die Landesgemeinde erhält keine staatlichen Bundesmittel.


Die Einwohner der Ortsgemeinde können selbstbestimmt nach GRUNDGESETZ Artikel 28 der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND den Rechtsstatus „Landesgemeinde“ in den Rechtsstatus „Bundesgemeinde“ ändern, um bundesstaatliche Fördergelder aus Bundesmitteln zu erhalten (Sondervermögen).

Grundgesetz Artikel Art.28 (GG)

Die Gemeinde schafft eine neue Liegenschaft über die neue Grundsteinsetzung und damit ein neues Grundstück. Die Liegenschaft befindet sich an Land und kann nicht kommerziell genutzt werden und muß über ein Grundstück im Seerecht gespiegelt werden.



Damit entsteht eine Grundstücksverwaltung innerhalb der Gemeinde, die mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verbunden wird. Die Neu-Beflaggung, die Neu-Beschilderung und die völkerrechtliche Kennzeichnung stellen den Bezug des Bundes zur Gemeinde, bei dem jetzt das Bundesgebiet vergrößert wird und das Landesgebiet verkleinert.

Die Ortsgemeinde als „Bundesgemeinde“ erhält dagegen bundestaatliche Fördermittel, welche nach dem Raumordnungsgesetz§ 2 (ROG), bei Bedarf eingesetzt werden können, was bisher unerschlossene und nicht genutzte Kapital- und Investitionsmöglichkeiten eröffnet.

Raumordnungsgesetz *) (ROG) § 2 Grundsätze der Raumordnung


Ist die Wandlung einer Landes- und Kreisgemeinde in eine „Bundesgemeinde“ legal und gesetzeskonform?

Der Gesetzgeber ermöglicht ausdrücklich durch das Grundgesetz die Selbstbestimmung der Gemeinde (z.B. Artikel 28) nach dem Subsidiaritäts- und Universalitätsprinzip. Das bedeutet, dass jede deutsche Ortsgemeinde als kleinste bundesstaatliche Einheit örtliche Angelegenheiten in eigener Verantwortung regeln kann.

Gesetzliche Grundlagen

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